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Satzung

 

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Satzung Obst- und Gartenbauverein Marbach am Neckar e. V.

 

§1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Marbach/Neckar e. V.

Er hat seinen Sitz in Marbach/Neckar.

Der Verein ist Mitglied des Kreisobstverbandes Ludwigsburg und dadurch Mitglied im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Ziele des Vereins

Der Verein erstrebt die allgemeine Hebung des Obst- und Gartenbaues innerhalb seines Vereinsgebietes.

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur, als Beitrag zur Landschaftsentwicklung
  • Die Schaffung von Grün- und Erholungsflächen, die allgemein zugänglich sind
  • Die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
  • Die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher politischer Ziele
  • Die Weiterverpachtung und Beaufsichtigung von Pachtland i. S. des Kleingartengesetzes und des mit der Stadt Marbach abgeschlossenen Generalpachtvertrages
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege
  • Förderung des Obstbaues unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
  • Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschafts-Schutzes
  • Förderung der Gartenkultur im allgemeinen, insbesondere der Hausgartenpflege und der Blumenpflege in Haus und Garten
  • Der Verein bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens, sowie die fachliche Betreuung seiner Mitglieder. Erzielte Einnahmen dürfen nur kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden.
  • Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 1. 4.1983. Er ist damit der regelmäßigen Prüfung seiner Geschäftsführung unterworfen.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
  • Die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.
  • Die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.
  • Durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen
  • Durchführung von Unterweisungen u.a., Lehrgängen, Rundgängen etc.
  • Durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft, Baden-Württemberg e.V.
  • Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins

 

§3 Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen, die die in §2 enthaltenen Vereinsaufgaben bejahen und tatkräftig mit fördern wollen.
Die Erwerbsobstbauer werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein im Arbeitskreis der Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband zusammengefasst und von diesem wirtschaftspolitisch vertreten.

 

§4 Mitgliedschaft

Der Verein wird gebildet durch

  1. ordentliche
  2. fördernde Mitglieder.

Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden. Die Anmeldung hat zur Folge, dass sich das Mitglied der Satzung voll und ganz unterwirft. Der Ausschuss entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres zu erklären ist.
  2. Durch Ausschluss, der vom Ausschuss beschlossen wird, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit den Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist.
  3. Durch den Tod.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. Aufklärung und Rat in allen den Obst- und Gartenbauverein betreffenden Vereinsaufgaben (§2) einzuholen.
  2. Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
  3. Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch nehmen.
  4. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins einzuhalten.
  2. Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben laut §2 der Vereinssatzung einzusetzen.
  3. Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und diesem durch unsachgemäße Behandlung verursachte Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu ersetzen.
  4. Die Beiträge in der festgesetzten Höhe fristgerecht nach §7 zu entrichten.

 

§7 Mittel des Vereins

Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:

  1. Durch Beiträge der Mitglieder
  2. Durch  Einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins
  3. Durch  Zuschüsse auf öffentlichen Quellen
  4. Durch sonstige Zuwendungen an den Verein.

Die Höhe des ordentlichen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist spätestens auf 1. April des betreffenden Jahres fällig. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Ausschuss
  3. der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

1. Allgemeines

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe des ersten Vierteljahres statt. Die Einberufung erfolgt seitens des Vereinsvorsitzenden durch schriftliche Einladung oder Anzeige in der Marbacher Zeitung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Ausnahme hiervon bildet § 16, betreffend die Auflösung des Vereins.

Die Wahlen sind geheim, sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Rechte und Pflichten

Die Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes sowie Entlastung des Vorsitzenden und des Rechners.
  2. Die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages.
  3. Die Neuwahl des Vorsitzenden und des Ausschusses.
  4. Änderung der Vereinssatzung.
  5. Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorsitzenden oder vom Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.
  6. Die Bestellung von Rechnungsprüfern.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. Wenn der Ausschuss dies beschließt,
  2. Wenn mindestens 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen und den Vorsitzenden zu richten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende längstens binnen 2 Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

 

§10 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner, Schriftführer und aus mindestens fünf weiteren Mitgliedern des Vereins. Letztere werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ausschuss hat den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen.

Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Ausschuss kann
einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Ausschussmitglieder zur Erledigung übertragen.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Dem Ausschuss obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im übrigen veranlasst der Ausschuss alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereinsaufgaben dienlich sind.

Bei Abstimmung entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Ausschuss-Sitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse zu enthalten.

Der Rechner hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen sowie über sämtliche anfallenden Geschäfte Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

 

§11 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Ausschusses und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfalle Sachverständige beratend hinzu zu ziehen.

Der stellvertretende Vorsitzende hat dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber die Verpflichtung, nur in Verhinderungsfällen des Vorsitzenden, von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen.

 

§12 Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.

 

§13 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§14 Haftung

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsgeschehen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Bei Schäden, die einem Mitglied oder Besucher bei Veranstaltungen des Vereins widerfahren, haftet der Verein im übrigen nur in Rahmen der abgeschlossenen Haftpflicht- und Unfallversicherung.

 

§15 Aufsicht über den Verein

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreisobstbauverbandes und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreisverbandes, sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.

 

§16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 9.

Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2, zu verwenden hat.

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach/Neckar in Kraft.

Damit erlischt die Satzung vom Januar 1962.

 

Marbach/Neckar, den 15.02.1988

gez. Marianne Hädicke (Schriftführer)

gez. Georg Robel (Vorsitzender)

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